Senkung des Körperschaftsteuertarifs

Ab dem Jahr 2023 erfolgt eine Senkung des Körperschaftsteuertarifs- wie genau? Das Lesen Sie hier!

Senkung des Körperschaftssteuertarifs (§ 22 Abs 1 KStG und § 24 Abs 5 Z 4 und Abs 7 Z 1 KStG iVm § 26c Z 85 ff KStG idF BGBI 2022/10)

(entnommen SWK Heft Nr. 3, 20.Jänner 2023)

Ab dem Kalenderjahr 2023 erfolgt eine Senkung von 25% auf 24%, ab dem Kalenderjahr 2024 von 24% auf 23%. Die Senkung gilt für alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, auch für die Zwischenkörperschaftsteuer von Privatstiftungen. Folgeänderungen ergeben sich auch für die KESt (§ 93 Abs 1a EStG) und ImmoESt (§ 30b Abs 1a EStG von Körperschaften. Die Abzugsteuer für Leitungsrechte wird ab 2023 von 8,25% auf 7,5 % gesenkt.

Bei abweichendem Wirtschaftsjahr gilt für die Einkommensteile aus früheren Kalenderjahren auch bei späterer Erfassung weiterhin der „alte“ KöSt – Satz (25% KöSt Satz für Einkommensteile aus dem Kalenderjahr 2022; 24% KöSt Satz für Einkommensteile aus dem Kalenderjahr 2023). Bei der Zuordnung hat der Abgabepflichtige die Wahl, zuzurechnende Einkommensteile aus dem vorigen Kalenderjahr entweder pauschal oder nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss zu ermitteln.

Für Unternehmensgruppen besteht eine Sonderregelung: Eine Aufteilung des Gruppeneinkommens und eine Versteuerung der Einkommensteile mit unterschiedlichen Steuersätzen sollen nur dann erfolgen, wenn der Gruppenträger ein abweichendes Wirtschaftsjahr 2022/2023 (2023/2024) hat. In diesen Fällen ist ausschließlich eine pauschale Zurechnung auf die Jahre 2022 und 2023 (2023 und 2024) nach Kalendermonaten vorgesehen.

Nähere Informationen erteilt das Team der Kanzlei de Pauli

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