Befreiung von Photovoltaikanlagen

Wann ist die Einspeisung von Strom mittels Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit?

Befreiung Photovoltaikanlagen (§ 3Abs 1 Z 39 EStG iVm § 124b Z397 EStG idF BGBI I2022/108)

(entnommen SWK Heft Nr. 3, 20.Jänner 2023)

Nach dem AbgÄG 2022 sind bereits ab der Veranlagung 2022 die Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh (personenbezogener Freibetrag)  von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp (anlagenbezogener Freigrenze – auch bei mehreren Eigentümern nicht überschreitet.

Wird die Anlage von mehreren Personen betrieben, ist nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der (personenbezogene) Freibetrag (noch) nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens gemäß § 188 BAO zu berücksichtigen, sondern erst im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens des Beteiligten.

Bisher lag in der Praxis häufig Liebhaberei vor, oder die Einkünfte aus Gewerbebetrieb lagen unter dem Veranlagungsfreibetrag von € 730,00, was sich jedoch durch die steigenden Energiepreise geändert hätte.

Nähere Informationen erteilt das Team der Kanzlei de Pauli

Zurück