Teuerungsprämie

Ist die Teuerungsprämie steuerpflichtig oder steuerfrei?

Steuerfreie Teuerungsprämie des Arbeitsgebers (§ 124b Z 408 EStG idF BGBI I 2022/93)

(entnommen SWK Heft Nr. 3, 20.Jänner 2023)

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 teuerungsbedingt zusätzlich gewährt sind,

  • bis zu 2.000,00 Euro pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
  • bis zu 1.000,00 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG (zb. Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvereinbarung mit allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern) erfolgt.

Die Teuerungsprämie ist beim Arbeitnehmer nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3.000,00 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Werden im Kalenderjahr mehr als 3.000,00 Euro Teuerungsprämie (z.B. von mehreren Arbeitgebern steuerfrei berücksichtigt, kommt es zu einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs 1 EStG. Dasselbe gilt, falls Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung zusammenfallen (§ 124b Z 408 lit d EStG idF BGBI I 2022/194).

Literaturhinweis: BMG Homepage, Anfragebeantwortung vom 23.09.2022 zur Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG: Kunesch, BMF – Anfragebeantwortung vom 23.09.2022 zur Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG, PV – Info 10/2022, 10 ff; Schuster, Corona – Prämie et al: Wann wird die steuerfreie Prämie zur steuerpflichtigen Prämie? SWK 22/2022, 894 ff; Raab, Teuerungsprämie versus Mitarbeitergewinnbeteiligung, SWK 23/24/2022, 930 ff.

 

Teuerungsprämie

(entnommen SWK Heft Nr. 1/2, 5.Jänner 2023)

Teuerungsprämie (§ 124b Z 408 lit a bis d EStG; § 49 Abs 3 Z 30 ASVG): Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind bis zu 2.000,00 Euro pro Jahr steuerfrei und beitragsfrei (das bezieht sich auf sämtliche lohnabhängigen Abgaben wie LSt, SV, BV, DB, DZ und KommSt). Weitere 1.000,00 Euro sind steuer- und beitragsfrei wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG (zB aufgrund eines Kollektivvertrags, aufgrund einer KV – ermächtigten Betriebsvereinbarung, für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen) erfolgt.

Voraussetzung ist weiters, dass es sich dabei nicht um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.  Werden im Kalenderjahr mehr als 3.000,00 Euro Teuerungsprämie samt Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EStG steuerfrei berücksichtigt, liegt gemäß § 41 Abs 1 EStG ein Pflichtveranlagungstatbestand vor.

Die Teuerungsprämie kann auch geringfügig Beschäftigten ( auch Beziehern einer vorzeitigen Alterspension), Teilzeitkräften oder karenzierten Mitarbeitern ausbezahlt werden. Dabei muss die Teuerungsprämie nicht aliquotiert werden, sie kann in voller Höhe ausbezahlt werden.

Literaturhinweis: BMF; Anfragebeantwortung vom 23.09.2022 zur Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG, Kunesch, BMF- Anfragebeantwortung vom 23.09.2022 zur Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG, PV – Info 10/2022, 10; Schuster, Corona- Prämie et al: Wann wird die steuerfreie Prämie zur steuerpflichtigen Prämie? SWK 22/2022, 894; Raab, Teuerungsprämie versus Mitarbeitergewinnbeteiligung, SWK 23/24/2022, 93; Reiner/Reiner, Ihre Checkliste zum Jahreswechsel 2022/2023, SWK 32/33/2022, 1232 (1240f).

Nähere Informationen erteilt das Team der Kanzlei de Pauli

Zurück