| | | | | Geben Sie’s ruhig zu: Spätestens jetzt, wo sich unser Newsletter auf Ihrem Display breitmacht, wird Ihnen klar, was Ihnen den ganzen Sommer über gefehlt hat: Anspruchsvolle und doch leicht lesbare Lektüre, die die wesentlichen Fragen des Lebens beantwortet. Fanfarenstoß, Trommelwirbel – hier ist sie! Und falls Sie in dieser Ausgabe Antworten zum Sinn des Lebens, ob es ein Leben nach (oder vor) dem Tod gibt, oder was Wahrheit ist, vermissen – die finden Sie in den früheren Ausgaben des Newsletters unter www.vereinsrecht.at. Und jetzt – greift nur hinein ins volle Menschenleben! Ein jeder lebt’s, nicht vielen ist’s bekannt – und wo ihr’s packt, da ist’s interessant. (Tja, über den Sommer haben wir so manch prominenten Coautor gewonnen …) | | | | | | | | | | | | Das haben wir doch x-mal schon in Vereinsstatuten gelesen: „Anträge zu Tagesordnungspunkten können bis eine Woche vor der Generalversammlung beim Vorstand eingereicht werden.“ Aber was heißt das eigentlich? Das lässt doch offen, ob nur Anträge zu bereits vom Vorstand in der Einladung zur Generalversammlung bekanntgegebenen Tagesordnungspunkten gemeint sind – oder ob auch ganz neue Tagesordnungspunkte verlangt werden können. Sehr zu empfehlen ist, dass die Statuten hier Klarheit schaffen. Aber wie bekommt man nun, wenn man nicht gerade das zweifelhafte Glück hat, im Vorstand (und dort auch noch auf der Seite der Mehrheit) zu sitzen, einen neuen Punkt in die Tagesordnung? Klar, wenn die Generalversammlung deswegen stattfindet, weil sie von der gesetzlich vorgesehenen Minderheit von 10 % der Mitglieder gefordert wurde, dann haben diese Mitglieder wahrscheinlich auch gleich eine Tagesordnung mitgeliefert. Aber wie ist das eigentlich, wenn die Generalversammlung ganz normal vom Vorstand eingesetzt wurde – könnte man dann nicht mit einem Größenschluss argumentieren? Also: Wenn eine Minderheit sogar eine ganze Generalversammlung fordern kann, dann kann sie doch erst recht das Geringere, also eine bloße Ergänzung einer schon bestehenden Tagesordnung fordern. Und nicht nur fordern – der Vorstand muss die Tagesordnung in diesem Sinn ergänzen. Das ist nicht nur logisch, sondern dieser Logik ist beispielsweise kürzlich erst das OLG gefolgt. Kann auch ein einzelnes Mitglied einen Tagesordnungspunkt fordern? Das ist eine offene Frage, auch wenn man aus dem Recht von Mitgliedern, Anträge in der Generalversammlung stellen zu können, schließen könnte, dass jedes Mitglied auch einen Tagesordnungspunkt verlangen kann. Nur: In der Generalversammlung wird es für die gerade stattfindende Versammlung zu spät sein (Tagesordnungspunkte müssen ja mit der Einladung angekündigt werden), das kann sich nur auf die nächste Versammlung beziehen, und die aktuelle Versammlung kann einen Beschluss darüber fassen, dass in der nächsten Versammlung dieser Punkt behandeln sein wird. Idealerweise wird man die Einladung zur Mitgliederversammlung in zwei Phasen teilen:
- Der Vorstand sendet zunächst die von ihm für sinnvoll gehaltenen Tagesordnungspunkte mit der Einladung zur Versammlung aus und gibt eine Frist vor, innerhalb der weitere Tagesordnungspunkte verlangt werden können (und auch schon Anträge zu bestehenden Tagesordnungspunkten bestellt werden können)
- Im nächsten Schritt sendet der Vorstand nach Ablauf dieser vorgegebenen Frist eine allenfalls ergänzte Tagesordnung aus.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung beschließen die Teilnehmer auf Basis dieses Vorschlags die Tagesordnung – wobei sie natürlich auch einzelne Punkte wieder rausschießen können. | | | | | | | | | | | | Bekanntlich müssen die Statuten in einem eigenen Punkt darstellen, wie sich der Verein finanziert. Dies geschieht meist unter der Überschrift „Materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks“. Diese Darstellung muss allerdings taxatif, also erschöpfend sein. Ein no-go ist es daher, einfach am Ende der Aufzählung „und sonstige Zuwendungen“ zu schreiben, da man damit den erschöpfenden Charakter der Aufzählung ja wieder zunichte macht. Oft behilft man sich mit „und sonstige Zuwendungen privater und öffentlicher Stellen“, was auch nicht viel besser ist, aber meist irgendwie durchrutscht. Gefährlich ist auch die Verwendung von „usw.“, wir hatten erst kürzlich den Fall, dass die Behörde das beanstandete, weil doch die Mittel vollständig anzuführen sein. Und weil wir gerade davon reden: Lieber mehr als weniger hinschreiben. Es macht nichts, wenn gewisse hier aufgezählte Mittel dann doch nicht eintrudeln, es kann sich aber gerade im Bereich der steuerlichen Gemeinnützigkeit als sehr schädlich erweisen, wenn sich bei einer Steuerprüfung herausstellt, dass der Verein aus Quellen Geld bezogen hat, die in den Statuten nicht genannt sind. | | | | | | | | | | | | Oder auch: Same procedure as every year. Oder eh schon fast every week. Das Thema scheint ja unerschöpflich zu sein, immer wieder geht es um die Frage: Muss man mit einer Streitigkeit erst vor die vereinsinternen Instanzen (meist: Schiedsgericht oder Schlichtungsstelle), so wie dies das Vereinsgesetz zwingend vorsieht – oder kann der Kläger sich unmittelbar an die staatlichen Gerichte wenden? Wir wissen ja: Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis können erst dann vor die staatlichen Gerichte gebracht werden, wenn seit der Anrufung der von den Statuten dafür vorgesehenen Schlichtungseinrichtung zumindest 6 Monate vergangen sind oder diese Einrichtung ihr Verfahren schon beendet hat. Ansonsten liegt Unzulässigkeit des Rechtswegs vor. Und die Faustregel dafür, was eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis ist, ist ganz einfach (no na, sonst wäre es ja keine Faustregel): Es mag zwar der Verein oder ein Vereinsmitglied an der Streiterei beteiligt sein, aber wenn man sich die Vereinsmitgliedschaft wegdenkt, und die Streitigkeit bzw. das der Streitigkeit zugrunde liegende Rechtsverhältnis hätte genauso entstehen können, dann ist es keine Streitigkeit aus dem Vertragsverhältnis. Das praktische Beispiel, entschieden vom OGH am 18.5.2022 (1 Ob 83/22w): Ein Verein hält eine außerordentliche Generalversammlung ab (nicht ganz freiwillig, musste dazu erst von mehreren seiner Mitglieder mittels einstweiliger Verfügung gezwungen werden, sehr nett), der damalige Rechtsanwalt des Vereins mietet ein Lokal an, beauftragt einen Caterer, und bezahlt die Kosten aus eigener Tasche. Der spätere Kläger (nicht einmal Mitglied des Vereins) ersetzt dem Rechtsanwalt diese Kosten und macht sie nun gegenüber dem Verein geltend. Der, oder dessen Vorstand, denkt sich vielleicht: Uns war schon die aufgezwungene Mitgliederversammlung zuwider, also wehren wir uns auch gegen den Ersatz der Kosten, wie es nur irgendwie geht. Sie verweigern die Zahlung, der Kläger läuft zu Gericht, der Verein behauptet „Kosten aus dem Vereinsverhältnis, daher Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis“, begehrt die Zurückweisung mangels vorhergehender Befassung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung, und das Erstgericht fällt darauf rein. Letztlich landet die Sache beim OGH, der völlig richtig erkennt, dass dem Rechtsanwalt seinerzeit gegen den Verein ein Aufwandersatzanspruch nach § 1041 ABGB bzw. § 1042 ABGB zugestanden wäre (Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen bzw. wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser selbst hätte machen müssen, kann Ersatz fordern.) Und für diese Ansprüche ist es völlig egal, ob der Anspruchsteller Vereinsmitglied ist oder nicht. Dass der Verein argumentiert hatte, der Anspruchsteller möge sich doch an jene Vereinsmitglieder wenden, die die Generalversammlung angestrebt hatten, sei nur der Pointe halber hinzugefügt. Das nennt man gesundes Rechtsempfinden! Oder doch eher steinzeitliches Vorstands-Rechtsgefühl? In Wahrheit sollten diese Querulanten doch auch noch die Fahrtkosten der Vorstandsmitglieder zu dieser lästigen Generalversammlung ersetzen, oder! | | | | | | | | | | | | Derzeit gibt es in 27 europäischen Mitgliedstaaten 27 unterschiedliche nationale Regelwerke für Vereine, die verschiedene Bestimmungen vom Sitz bis zu bis Leitung des Vereins enthalten. Es ist nicht verwunderlich, dass dieser Wirrwarr an Regeln, Praktiken und Gebührenbestimmungen es Vereinen erschwert bis verunmöglicht, in der EU grenzüberschreitend tätig zu werden. Die Europäische Union hat bereits vor Jahren erkannt, dass derartige unterschiedliche nationale Regelungen die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit von Organisationen hemmen und sie hat darauf regiert. Mittlerweile gibt es die Form der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea; SE), der Europäischen Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea; SPE), der Europäischen Wirtschaftlichen Interessensvereinigung (EWIV) und der Europäischen Genossenschaft (SCE). Die Schaffung eines Europäischen Vereins oder die Harmonisierung der Vereinsregelungen ist in den letzten Jahren jedoch unter den Tisch gefallen. Dies ist umso verwunderlicher, als Vereine nicht nur aufgrund ihrer Anzahl, sondern auch wegen ihres Engagements in unterschiedlichen Bereichen der Zivilgesellschaft in gesamten EU eine enorme Bedeutung haben. Das Europäische Parlament hat nun diesen Missstand aufgegriffen und Anfang dieses Jahres die Kommission beauftragt, neue „Gesetze“ auszuarbeiten, die die grenzüberschreitende Tätigkeit von europäischen Vereinen und non-profit Organisationen (NPO) erleichtern sollen. Der Antrag des Europäischen Parlaments besteht aus zwei Vorschlägen: einer Verordnung zur Schaffung der Rechtsform eines „Europäischen Zentralverbandes“ und einer Richtlinie zur Harmonisierung gemeinsamer Mindeststandards für NPO. Den Entwurf der Entschließung des europäischen Parlaments „Empfehlungen an die Kommission zu einem Statut für länderübergreifende Europäische Vereine und Organisationen ohne Erwerbszweck“ findet man unter https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-9-2022-0007_DE.html#_section1. Nun liegt der Ball bei der Kommission. Diese organisiert Expertenworkshops, holt Stellungnahmen zur Folgenabschätzung ein und sammelt seit dem 5. August 2022 Anregungen und Rückmeldungen für die Gesetzesinitiative von Interessensträgern, wie Vereinen, sonstigen NPO und EU-Bürger:Innen, die sich in Vereinen und NPO engagieren. Lieber Leser, liebe Leserin, falls Sie Anmerkungen zur Notwendigkeit von EU-Maßnahmen, zu den Gesetzesentwürfen oder zu noch nicht berücksichtigten Themen haben, können Sie bis zum 28.10.2022 hier Ihre Meinung abgeben und sich an der europäischen Gesetzgebung beteiligen. | | | | | | | | | | | | | Die meisten Statuten sehen vor, dass die Mitgliederversammlung Änderungen an den Statuten (meist mit einer erhöhten Mehrheit) beschließen kann. Können die Statuten aber stattdessen den Vorstand ermächtigen, Änderungen vorzunehmen? Laut dem Vereinsgesetz können die Gründer vor der Vereinsgründung die Statuten gestalten und somit auch ändern. Nach der Gründung kann nur jenes Vereinsorgan die Statuten ändern, das gemäß den Statuten hierzu berechtigt ist. Das Vereinsgesetz sagt aber nicht, dass nur die Mitgliederversammlung die Statuten ändern kann. Im Umkehrschluss kann daher diese Kompetenz auch auf ein anderes Vereinsorgan (z.B. der Vorstand oder Aufsichtsrat) übertragen werden. Da aber nur „Vereinsorgane“ in Frage kommen, können vereinsfremde Personen nie ermächtigt werden, die Statuten zu ändern. Ob allerdings im Einzelfall eine Statutenänderung, die, auch wenn dies von den Statuten gedeckt ist, nicht von der Mitgliederversammlung vorgenommen wird, zulässig ist, muss man sich dann noch anschauen. Gerade bei der Beschneidung von Mitgliederrechten kann es hier ziemlich heikel werden. | | | | | | | | | | | | Das Szenario: Der Verein erhält einen Geldbetrag von einer vereinsfremden Person, die den Vereinszweck fördern möchte. Muss der Verein über diesen Betrag eine Rechnung ausstellen? Falls der Verein im Gegenzug Werbemaßnahmen für diese Person setzt, beispielweise indem er das Logo des Unternehmens auf Drucksorten, Werbeflächen oder auf der Website des Vereins platziert, dann handelt es sich bei dem Betrag um eine Sponsoringeinnahme. Der Verein hat eine Rechnung zu legen. Erbringt der Verein hingegen keine Gegenleistung oder spielt diese im Verhältnis zum Sponsorbetrag offensichtlich eine untergeordnete Rolle, dann ist die Geldzuwendung des Sponsors eine Spende und der Verein muss keine Rechnung ausstellen. Eine informelle Zahlungsbestätigung kann und soll der Verein dem Spender jedoch schicken. Falls Ihr Verein Sponsoren hat, ist es ratsam für Sie und den Sponsor, neben dem Abschluss eines schriftlichen Sponsorvertrages die erbrachten Werbeleistungen gut zu dokumentieren und Beweisstücke dafür wie Fotos, Zeitungsauschnitte, Tonmitschnitte etc. aufzubewahren und dem Sponsor zur Verfügung zu stellen. | | | | | | | | | | | | Ein Verein, egal ob gemeinnützig oder nicht, darf nicht auf Gewinn gerichtet sein – das ist wie das Amen im Gebet. Es ist aber grundsätzlich kein Problem, wenn ein Verein in einem Jahr einen Gewinn erzielt und daraus Gewinnrücklagen bildet. Falls der Verein jedoch bereits ausreichend finanzielle Rücklagen (in Höhe eines Jahresbudgets) gebildet hat, kein großes Investitionsvorhaben in der Zukunft ansteht und der Verein weiterhin Gewinne erzielt, dann wird dies aus vereinsrechtlicher (und erst recht aus gemeinnützigkeitsrechtlicher) Sicht gefährlich. Denn ein Verein, der auf Gewinn gerichtet ist, kann von der Behörde aufgelöst werden. Eine konkrete Höchstgrenze gibt es jedoch nicht. Die Beurteilung, ob der Verein auf Gewinn gerichtet ist, ergibt sich aus der (oben geschilderten) Gesamtbetrachtung. | | | | | | | | | | | | | Wir haben mit dem Newsletter Nr 2 aus 2018 eine Statutencheckliste herausgebracht, die wir wieder in Erinnerung rufen möchten. Wir haben die Checkliste leicht adaptiert und ergänzt. Wesentliche Änderungen für die Statuten hat es seither nicht gegeben, dennoch zahlt es sich aus, in regelmäßigen Abständen die Statuten mit der Checkliste zu vergleichen. Schließlich sind vielleicht neue Aktivitäten hinzugekommen, die bisher nicht in den ideellen Mitteln angeführt waren, vielleicht ist der Vereinszweck ergänzt worden, vielleicht wird die Spendenbegünstigung angestrebt, sodass Adaptierungen erforderlich sind. Alles gute Gründe, die eigenen Statuten wieder einmal kritisch durchzusehen. In Hinkunft wird die jeweils aktuelle Statutencheckliste auf unserer Website www.vereinsrecht.at unter dem Reiter „Musterstatuten und Statutencheckliste“ abrufbar sein. Sobald wir wesentliche Änderungen vornehmen müssen – beispielsweise, weil durch einen neuen Wartungserlass zu den Vereinsrichtlinien oder durch neue Judikatur neue Erfordernisse gegeben sind – werden wir im jeweils nächsten Newsletter darauf hinweisen. Auf diese Weise hilft Ihnen die immer aktuelle Statutencheckliste, etwaigen steuerlichen Fallstricken aus dem Weg zu gehen (Anm. der Red.: schiefe Metapher, aber so san’s, die Steuerrechtler!): Falls Sie Abweichungen zwischen Ihren Statuten und den Anforderungen laut dieser Statutencheckliste erkennen, empfehlen wir Ihnen zu handeln. Bekanntlich ist nichts ärgerlicher, als formale und leicht zu vermeidende Fehler zu begehen, die gravierende steuerliche Folgen nach sich ziehen können. Häufig wird die Frage gestellt, ob es erforderlich ist, sofort zu handeln und unmittelbar eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Wenn ohnedies die nächste ordentliche Mitgliederversammlung vor der Tür steht – kein Problem. Ansonsten hängt es wohl davon ab, wie groß der Schaden bei Wegfall der steuerlichen Begünstigungen durch Steuernachzahlungen sein kann, wie gravierend der Statutenmangel ist und auch wann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Falls nicht jährlich eine Mitgliederversammlung abgehalten werden muss, empfehlen wir die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Da die statutarischen Voraussetzungen für die körperschaftsteuerlichen Begünstigungen während des gesamten Rechnungsjahres vorliegen müssen, spricht einiges dafür, zumindest vor Beginn des nächsten Rechnungsjahres eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die Statuten „upzudaten“.
Worauf kommt es an?
1. Macht ein „Mission Statement“ Sinn? 2. Der Verein ist „nicht auf Gewinn gerichtet“ 3. Anführen eines oder mehrerer begünstigter Zwecke; zusätzlich für spendenbegünstigte Organisationen: zu mindestens 75% Verfolgung spendenbegünstigter Zwecke 4. „Ausschließliche“ und „unmittelbare“ Verfolgung begünstigter Zwecke 5. Davon getrennt: vollständige Aufzählung der ideellen Mittel (Tätigkeiten) 6. Davon getrennt: vollständige Aufzählung der materiellen Mittel (Geldquellen) 7. Ermächtigung, sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen 8. Ermächtigung, unter bestimmten Voraussetzungen Gelder an andere Organisationen weiterzuleiten 9. Ermächtigung, an andere Organisationen Lieferungen zu tätigen oder Leistungen zu erbringen 10. Ermächtigung, sich „Erfüllungsgehilfen“ zu bedienen 11. Ermächtigung, selbst als „Erfüllungsgehilfe“ tätig zu werden 12. Ermächtigung, unter bestimmten Voraussetzungen Stipendien und Preise zu vergeben 13. Vermögensbindung bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung sowie bei Wegfall des begünstigten Zwecks; zusätzlich für spendenbegünstigte Vereine: zu 100% Vermögensbindung für begünstigte Zwecke.
Zu 1. Mission Statement
Statuten haben es an sich, auf „Normalbürger“, also Personen, die nicht gewohnt sind, juristische Texte zu lesen, sperrig und schwer lesbar zu wirken. Üblicherweise sind sie daher für Werbezwecke nicht sonderlich geeignet. Will man sie lesbarer gestalten und vor allem in kompakter Form kommunizieren, wofür der Verein steht und was er alles macht, empfiehlt sich eine Präambel, die gleichzeitig als „Mission Statement“ dienen kann. In der Präambel kann man nach Lust und Laune und durchaus in werbewirksamer Form den Verein präsentieren. Auch eine Vermischung von Komponenten des Zwecks und der ideellen Mittel ist unproblematisch, sofern in den „eigentlichen“ Statuten (es handelt sich ja nur um eine Präambel) der Zweck und die Mittel fein säuberlich getrennt angeführt werden (siehe unten). Aber Vorsicht: Das mission statement darf mit den danach folgenden Statuten nicht in Widerspruch stehen und sollte keine Zwecke oder Mittel erwähnen, auf die nicht in der Folge eingegangen wird.
Zu 2. “nicht auf Gewinn gerichtet“
Steuerlich begünstigte Vereine dürfen nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Darunter ist zu verstehen, dass keine Gewinne angestrebt werden dürfen, um sie an Mitglieder zu verteilen. Auch die Gewinnerzielung als Selbstzweck (übermäßige Anhäufung von Vermögen) führt zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen. Um diesbezüglich ja keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, sollte - üblicherweise – ziemlich am Anfang der Statuten klargestellt werden: „Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet.“ Zufallsgewinne dürfen jedoch erzielt werden und können auch als solche ausgewiesen werden. Gerade in Wachstumsphasen wird der Verein Überschüsse erzielten müssen, um einen Sicherheitspolster zu bewahren und nicht gegen das Prinzip der kaufmännischen Vorsicht zu verstoßen. Zu 3. Anführen begünstigter Zwecke
Unter einem gesonderten Punkt muss bzw. müssen ein oder mehrere begünstigte Zwecke angeführt werden. Begünstigte Zwecke werden in „gemeinnützig“, „mildtätig“ und „kirchlich“ unterschieden. Genauer auf die Unterschiede einzugehen, würde den Rahmen der Statutencheckliste sprengen. Es müssen nicht alle angeführten begünstigten Zwecke auch tatsächlich verfolgt werden. Es muss jedoch beabsichtigt sein, sämtliche angeführten Zwecke zumindest hin und wieder zu verfolgen. Jene Zwecke, die der Verein tatsächlich verfolgt, müssen jedenfalls angeführt werden. Der Zweck sollte zwar in knappen Worten, aber doch so präzise wie möglich formuliert werden. Ein Verein, der beispielsweise ausschließlich Forschung auf dem Gebiet „Lungenkrebs“ betreibt, sollte als Vereinszweck daher „Forschung auf dem Gebiet des Lungenkrebs“ formulieren und nicht den abstrakteren Begriff „Krebsforschung“ verwenden. Verfolgt der Verein in völlig untergeordnetem Ausmaß auch nicht begünstigte Zwecke, so müssen diese nicht angeführt werden. Als „völlig untergeordnet“ gilt ein Mitteleinsatz von weniger als 10%, bezogen sowohl auf die Geldmittel sowie auf die Zeitressourcen, für diese Zwecke. Man sollte daher nicht begünstigte Zwecke auch nicht freiwillig anführen, auch wenn diese in noch so kleinem Umfang ausgeübt werden, da dies nur zu Fragen und zu einer von vornherein noch skeptischeren Grundhaltung der Finanzverwaltung führen wird.
Spendenbegünstigte Organisationen müssen zu mindestens 75% spendenbegünstigten Zwecken (Mildtätigkeit, Entwicklungshilfe, Katastrophenhilfe, Umwelt-, Natur-, Artenschutz, Tierschutz unter bestimmten Voraussetzungen, Kunst und Kultur unter bestimmten Voraussetzungen) nachgehen. Sie müssen diese Zwecke natürlich auch in den Statuten anführen. In den übrigen 25% müssen etwaige steuerlich begünstigte, wenn auch nicht spendenbegünstigte Tätigkeiten sowie die Verwaltungsaktivitäten Platz finden. Die Einhaltung des 75%- Kriteriums sollte auch explizit in den Statuten angeführt werden. Dies ist zwar kein zwingendes Erfordernis, dient aber doch der Klarheit. Außerdem wird dies üblicherweise von der Abteilung „Spendenbegünstigung“ beim Finanzamt verlangt, bei der die Statuten im Rahmen einer „Vorbegutachtung“ eingereicht werden sollten. Soll der gemeinnützige Zweck „Wissenschaft“ die Spendenbegünstigung begründen, so muss dieser Zweck „ausschließlich“ und somit zu 90% (gemäß der steuerlichen Definition von „ausschließlich“) verfolgt werden.
Zu 4. Kriterium der „Ausschließlichkeit“ sowie der „Unmittelbarkeit“
Aus der Bundesabgabenordnung (BAO) ergibt sich zwingend, dass begünstigte Vereine ihre Zwecke „ausschließlich“ und „unmittelbar“ verfolgen müssen. Üblicherweise wird von der Finanzverwaltung nicht verlangt, dass eine entsprechende explizite Formulierung in den Statuten vorkommt. In mehreren VwGH- bzw. BFG-Erkenntnissen wird jedoch der explizite Hinweis auf diese Kriterien verlangt. Es sollte daher der Satz „Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende Zwecke ..." in die Statuten aufgenommen werden. Es würde diesen Beitrag sprengen, auf die steuerliche Bedeutung dieser beiden Begriffe einzugehen. In unseren Newslettern wird jedoch immer wieder auf diese Begriffe Bezug genommen bzw. werden diese dort erläutert. Zu 5. „Ideelle Mittel“
Ideelle Mittel sind im Allgemeinen Tätigkeiten und müssen vollständig und umfassend angeführt werden. Sämtliche Aktivitäten des Vereins müssen hier aufgezählt werden. Dabei ist zu beachten, dass es zu keiner Zweck/Mittel-Vermischung kommen darf. Der Vereinszweck sollte daher nicht bei den ideellen Mitteln wiederholt werden, sondern es müssen jene konkreten Tätigkeiten angeführt werden, die der Erfüllung des begünstigten Zwecks dienen (beispielsweise „Abhaltung von Kongressen“ bei einem wissenschaftlichen Verein). Der Verein muss nicht alles tun, was er hier aufzählt– aber alles, was er tut, muss hier aufgezählt werden. Zu 6. Materielle Mittel“
Getrennt vom Vereinszweck und von den ideellen Mitteln müssen die materiellen Mittel vollständig aufgezählt werden. Darunter fallen gegebenenfalls auch Erträge aus Vereinsfesten und sonstigen Fundraisingveranstaltungen, aber natürlich auch die üblichen Mittel wie Mitgliedsbeiträge, Spenden, etc. Ein ideelles Mittel kann natürlich auch zur Erzielung von materiellen Mitteln führen (beispielsweise führt das ideelle Mittel „Abhaltung von Kongressen“ zu „Einnahmen aus Kongressen“). Hier ist gelegentlich nachzujustieren – stellen sich im Lauf der Zeit zusätzliche Einnahmequellen heraus, sind diese hier einzufügen. Zu 7. Beteiligung an Kapitalgesellschaften
Steuerlich begünstigte Organisationen dürfen sich sowohl an gemeinnützigen als auch an nicht gemeinnützigen Kapitalgesellschaften beteiligen. Dies ist ein probates Mittel, um unterschiedliche steuerliche (zB die Auslagerung von begünstigungsschädlichen Betrieben) aber auch außersteuerliche (zB klare Abgrenzung von Verantwortlichkeiten) Zwecke zu erreichen. Beabsichtigt ein Verein, sich an einer Kapitalgesellschaft zu beteiligen, muss dies in den Statuten Deckung finden, beispielsweise durch die Formulierung: „Der Verein ist berechtigt, sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen“. Es handelt sich dabei um ein ideelles Mittel, wobei manche Mitarbeitende der Finanzverwaltung nicht dieser Ansicht sind und die Formulierung lieber „irgendwo“, aber nicht bei den ideellen Mitteln (natürlich auch nicht bei den materiellen Mitteln und beim Vereinszweck) sehen wollen. Zu 8. Weiterleitung von Geldern
Steuerlich begünstigte Vereine haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Gelder ohne schriftlichen Vertrag, jedoch zweckgewidmet, an andere begünstigte Vereine weiterzuleiten. Die Voraussetzungen sind, dass die empfangende Organisation spendenbegünstigt ist, mit dem „Geberverein“ zumindest ein gemeinsamer Zweck besteht UND dafür auch die statutarische Möglichkeit geschaffen wurde, beispielsweise durch die Formulierung bei den ideellen Mitteln: „Der Verein ist berechtigt, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 40a Z. 1 BAO Geldmittel an andere Organisationen weiterzuleiten". Zu 9. Ermächtigung zu „Lieferungen und Leistungen“ Weiters bestehen für steuerlich begünstigte Organisationen die Möglichkeit, an andere steuerlich begünstigte Organisationen auch außerhalb der konkreten Verwirklichung des Vereinszwecks Lieferungen zu tätigen oder Leistungen zu erbringen. Dadurch soll es steuerlich begünstigten Organisationen ermöglicht werden, bestimmte Leistungen auch für andere begünstigte Organisationen zu erbringen, um Synergien zu erzielen. Beispiele dafür sind der zentrale Einkauf oder die zentrale Durchführung der Lohnverrechnung. Die Lieferungen oder Leistungen müssen mindestens zu den halben Selbstkosten und maximal zu Selbstkosten erbracht werden. Keinesfalls darf ein Gewinnaufschlag verrechnet werden. Die empfangende Organisation muss ihrerseits auch steuerlich begünstigt sein, zumindest einen gemeinsamen Zweck mit dem liefernden oder leistenden Verein aufweisen UND die Statuten müssen die entsprechende Möglichkeit einräumen. Zum Beispiel: „Der Verein ist berechtigt, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere Organisationen zu erbringen". Zu 10. Verwendung fremder „Erfüllungsgehilfen“
Begünstigte Organisationen müssen ihren Zweck „selbst“ erfüllen und dürfen nur ausnahmsweise Gelder einfach weiterleiten (siehe oben Punkt 8.). Sie können durch ihre Organe, durch Funktionäre, Dienstnehmer oder Mitglieder tätig werden. Dies sind alles Personen, denen gegenüber der Verein in gewisser Weise bei der Umsetzung des begünstigten Zwecks weisungsbefugt ist. Sollen fremde Dritte für den Verein tätig werden, müssen diese als sogenannte „Erfüllungsgehilfen“ gelten. Ihr Handeln muss dem Verein zuzurechnen sein und dies ist nur dann der Fall, wenn eine fremdübliche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Verein und dem Erfüllungsgehilfen besteht. Weiters müssen die statutarischen Voraussetzungen dafür bestehen, beispielsweise durch die Formulierung: „Der Verein ist berechtigt, sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 BAO zu bedienen“. Da die allermeisten Vereine Erfüllungsgehilfen haben, ist es empfehlenswert, diese Formulierung jedenfalls aufzunehmen. Zu 11. Der Verein ist selbst „Erfüllungsgehilfe“
Ein steuerlich begünstigter Verein kann sich nicht nur aktiv Erfüllungsgehilfen bedienen, sondern kann auch für andere Organisationen Erfüllungsgehilfe sein. Auf diese Weise kann er sowohl für sich selbst als auch für den Auftraggeberverein den begünstigten Vereinszweck unmittelbar verfolgen. Dies gilt auch dann, wenn er als Erfüllungsgehilfe agiert. Voraussetzung ist wiederum, dass die Basis dafür in den Statuten geschaffen wurde, beispielsweise: „Der Verein ist berechtigt, teilweise oder zur Gänze für andere Organisationen als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs 1 BAO tätig zu werden. Zu 12. Vergabe von Stipendien und Preisen
Wissenschaftlich oder auf dem Gebiet der Förderung von Demokratie und Menschenrechten tätige Vereine dürfen Geld für Stipendien und Preise nur unter Einhaltung bestimmter Kriterien bereitstellen. Dies gilt aber wiederum nur dann, wenn dies auch in den Statuten angeführt wird, beispielsweise: „Der Verein ist unter Einhaltung der Bestimmungen des § 40b BAO berechtigt, Gelder für Stipendien und Preise bereitzustellen". Zu 13. Vermögensbindung
Steuerlich begünstigte Organisationen müssen in ihren Statuten dafür vorsorgen, dass bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall des begünstigten Zwecks das verbleibende Vermögen wiederum für begünstigte Zwecke verwendet werden muss. Es empfiehlt sich daher beispielsweise folgende Formulierung „Im Falle der freiwilligen oder behördlichen Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall des begünstigten Zwecks muss das verbleibende Vermögen für begünstigte Zwecke gemäß §§ 34 ff BAO verwendet werden". Wurde zu Beginn der Vereinstätigkeit die Basisfinanzierung durch Bar- oder Sacheinlagen bewirkt, dürfen diese Einlagen mit genau demselben Wert (somit ohne Verzinsung bzw Wertsteigerung) bei Beendigung des Vereins an die Gründungsmitglieder zurückgegeben werden. Im Fall von Sacheinlagen dürfen diese nur dann zurückgegeben werden, wenn in der Zwischenzeit keine Wertsteigerung (zum Beispiel bei Liegenschaften) stattfand oder die eingetretene Wertsteigerung durch eine Ausgleichszahlung abgegolten wurde. Die Auszahlung bzw. Rückgabe der Bar-oder Sacheinlagen ist weiters nur dann zulässig, wenn auch die Möglichkeit dafür in den Statuten vorgesehen ist. Weiters muss klargestellt sein, dass jegliche Form der Verzinsung bei Bareinlagen bzw. zwischenzeitlicher Wertsteigerung ohne Ausgleichszahlung bei Sacheinlagen ausgeschlossen ist. Ist der Verein spendenbegünstigt, muss die Formulierung der Auflösungsbestimmung dahingehend adaptiert werden, dass das verbleibende Vermögen zu 100% für die konkreten spendenbegünstigten Zwecke (hier sollte die konkrete gesetzliche Grundlage laut § 4a Einkommensteuergesetz angeführt werden) des Vereins verwendet werden muss. | | | | | | | | | | | Bis zum nächsten Newsletter dann! | | | | Und wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung!
Thomas Höhne, Andreas Lummerstorfer
Dr. Thomas Höhne Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG A-1070 Wien, Mariahilfer Straße 20 Telefon +43 1 521 75 – 31 E-Mail thomas.hoehne@h-i-p.at
Mag. Andreas Lummerstorfer LUMMERSTORFER Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung GmbH A-1010 Wien, Kramergasse 1/10 Telefon +43 1 532 93 68 E-Mail a.lummerstorfer@lummerstorfer-wt.at | | | | | |